Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schafmeister

Schafmeister

, m.

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I Vorsteher eines Schäfereibetriebs
  • [Lohnordnung:] eyn schapmester sal hebbin 100 schap, - 1 jar 1/2 m., eyn schap mid sinem lammen
    1445 GöttingenStat. 477
  • [Übschr.:] schaͤfer-ordnung, wie es die churfuͤrstl. haupt- und ambtleute mit denen schaafmeistern halten sollen
    1572 CCMarch. V 3 Sp. 1
  • schafmeister und schäfer bitten ihre kinder zu legitimiren, daß sie mögen in zunften kommen können
    1663 ProtBrandenbGehR. VI 807
  • den freipferch genüßet allein der saltz- und schaafmeister sechs nächt, dem schäfer aber ist solcher bei dem letzten rueggericht weggesprochen worden
    1727 WürtLändlRQ. II 76
  • [ein] schafmeister [habe] aber sich mit umgefallenem viehe beflecket, und hierdurch [sei] dessen enkel zur zunft unfaͤhig gemacht worden
    1731 Cramer,Neb. 37 S. 2
  • welche [von ritter-guths besitzeren erwehlet werden] ... die erhaltung und das aufnehmen grosser schaͤfereyen zu besorgen ..., an etlichen orten heissen sie schaaf-meister, denen ... unter-bediente zugeordnet seyn; dahingegen selbige, bey denen dorfs-gemeinden und eintzelnen bauren, nur hirthen und huthmaͤnner genennet werden
    1750 Klingner II 202
  • von allen ... schaaf-meistern, schaaf-hirten, knechten ... soll von jedem haupt schaaf-viehes ... 2 mgr. entrichtet, und dieses schaaf-schatzes halber kein unterschied ... gemacht werden
    1776 BrschwWolfenbPromt. II 558
  • das jährliche lohn eines schafmeisters steht aufs 7., 8. und 9. theil vom ertrage der schäferey
    1804 QBauernNdLaus. 226
II wie Schafbeschauer 
  • so sollen jedes orts befehlshaber und schultheisen allenthalben zween aufrichtige und sachverstaͤndige nachbarn zu schaafbeschauern (schaafmeister) verordnen und vereiden, welche mit allem ernst daran seyn sollen, daß die ... unreine staͤlle alsbald gesaͤubert und ... nicht wieder gebraucht ... werden
    1586 WeistNassau III 6
  • damit den schaafmeistern um so mehr gehorsam geleistet werde und sie im stande seyen, allen schaden zu verhuͤthen, soll ihnen alle amtshuͤlfe erwiesen, und die ungehorsamen gebuͤhrend gestraft werden
    1586 WeistNassau III 7
unter Ausschluss der Schreibform(en):