Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schafpferch

Schafpferch

, n., auch m.?

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I Gehege, Pferch, in dem Schafe gehalten werden
  • er [Hirte] soll auch das schafpfirch rein halten, nichts lassen vergründen oder verderben
    1697 MittErfurt 53 (1940) 105
II Mist der Schafe
  • solches ist auch besonders von dem schafpferch zu verstehen, welcher nur bis 1. märz auf die gerstenländer über andere güter geführet werden kann
    1795 WürtLändlRQ. I 395
unter Ausschluss der Schreibform(en):