Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schafscheid

Schafscheid

, m., Schafscheide, f.

Verteilung der von der Alm zurückgekehrten Schafe an ihre Besitzer
  • die fürschaaf nach dem schaafscheid mögendt in jeder bürth den weiblen übergeben werden, und was denselben bis uf st. othmarstag nit gelöst wirdt, soll dem ambtsmann fur maulgut heimbfallen und gefolgen
    1653 Niedersimmental 126
  • zur verhütung verschiedener ... missbräuchen an den schafscheiden soll den schafhirten ... verboten sein, die schafe ihren eigentümern vor dem gesetzten tage ohne bewilligung des bergvogts ... zurück zu geben. es soll zwar an dem gesetzten tage ein jeder seine schafe ... aussuchen und behändigen, doch aber nicht wegführen können, die vollendung des schafscheids sei dann durch den weibel ausgerufen worden
    1796 Obersimmental(BernRQ.) 244
  • sollen die von der alpe Z. ankommende schaafe ... in einem herzustellenden einfang eingetrieben und dort mit ordnung geschieden werden, nach gehaltener schaafscheide hat der einfang abgebrochen und auf die seite geraumt zu werden
    1801 Tirol/ÖW. III 227
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