Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schafschur

Schafschur

, f.

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das Scheren der Schafe als Pflicht des Schäfers 
  • [dem Schäfer soll] eine zeit der schaafschur [benennet werden]
    1673 KirchheimW. 243
  • [ein ökonomieverwalter muß] die schafschur zu rechter zeit anstellen, die wolle alsobald abwägen, und selbige, damit nichts davon entwendet werde, verwahren
    1807 Krünitz,Enzykl. 105 S. 16