Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schafteigen

schafteigen

, adj.

in Luxemburg: als Leibeigener zur Leistung des 2Schafts (I) verpflichtet; schafteigene Leute wie Schafteigenleute; schafteigene Güter vgl. Schafteigengut 
  • ob die daselbst wohnendte undt zum hauß B. gehörige underthane, guetter schafft eigene leuth undt guetter seien
    1579 LuxembW.(Majerus) I 476
  • dass itzt der her von P. ... in gerürter meierei B. den zwölften schaff- oder leibeigen man, genandt die Hoffaliszer, habe
    1581 LuxembW.(Majerus) II 117
  • wannehr der juncker der fronern entraden kan, ... sollen die frœner an geld darvor geben, wie andere hern ... ihre schaffeigene leut in solchen fellen halten
    1583 PublLux. 55 (1908) 171
  • bestehet die herrschafft in folgenden dörffern ... so mehrentheylß schaffeygene leuth ... genent werden undt den herren den abkauff schuldigh, wen sie sich außerhalb der herrschafft außheyrathen
    1681 LuxembW.(Majerus) I 139