Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schafteigengut

Schafteigengut

, n.

in Luxemburg: Gut einer schafteigenen Person
  • sollen den minderjarigen kinder mompar oder vormünder gestellt werden, inen ir habende geraide und mobelgutter, dergleichen ihre schaffeigengütter zu handthaben
    1552 LuxembW. 449
unter Ausschluss der Schreibform(en):