Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schaftherr

Schaftherr

, m.

Inhaber einer Vogtei, an den die Schaftleute ua. den 2Schaft (I) leisten
  • soll auch kein schaffgut versetzt, verkaufft, noch verwechselt ... werden, es geschehe dan mit verwilligung des schafftherrn 
    1552 LuxembW. 448
  • wan der hausvater in des herrn vogtey ... verstorben, so soll dasselbig inbestat kindt mit bewilligung des schafftherrn in demselbigen schafftgut sitzen pleiben, so lang er und sein erben vorhanden seint
    1552 LuxembW. 449
  • daß kein pauersman, so schafft gutt besitzt, dieselbe darff zertheillen sonder zulaiß und verwilligungh deß schafft herrn 
    1569 LuxembW.(Majerus) I 135
  • das sie und ierer jeder besunder seinen ehrnvesten jairlichs an fronen schuldig sein, es were dass der juncker als ihr vogt und schaffherr solche frœnen zu B. oder H. erfordern det
    1583 PublLux. 55 (1908) 170
  • das ein leibeigener man wegen seins abkauffs von der leibeigenschafft nicht weither dan ein golttgulden zu 28 stueber seinem schaffthern zu erlegen von althers schuldig gewesen
    1605 LuxembW.(Majerus) III 358
  • wen ein underthan dem andern ... einig erbgutt, vermög vorgehender consens und bewilligung ihrer gnedigen herrschafft als schaffhern (ohne deren bewilligung solches nicht krefftig noch bundig sein kann) verkaufft
    oJ. CoutLuxemb. I 246
unter Ausschluss der Schreibform(en):