Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schaftherr
Artikel davor:
Schafteven
Schaftfeld
Schaftfrucht
schaftgebig
Schaftgefälle
1Schaftgeld
2Schaftgeld
schaftgültig
Schaftgut
Schafthafer
Schaftherr
, m.
Inhaber einer Vogtei, an den die Schaftleute ua. den 2Schaft (I) leisten
- soll auch kein schaffgut versetzt, verkaufft, noch verwechselt ... werden, es geschehe dan mit verwilligung des schafftherrn1552 LuxembW. 448Faksimile - in Google Books
- wan der hausvater in des herrn vogtey ... verstorben, so soll dasselbig inbestat kindt mit bewilligung des schafftherrn in demselbigen schafftgut sitzen pleiben, so lang er und sein erben vorhanden seint1552 LuxembW. 449Faksimile - in Google Books
- daß kein pauersman, so schafft gutt besitzt, dieselbe darff zertheillen sonder zulaiß und verwilligungh deß schafft herrn1569 LuxembW.(Majerus) I 135
- das sie und ierer jeder besunder seinen ehrnvesten jairlichs an fronen schuldig sein, es were dass der juncker als ihr vogt und schaffherr solche frœnen zu B. oder H. erfordern det1583 PublLux. 55 (1908) 170
- das ein leibeigener man wegen seins abkauffs von der leibeigenschafft nicht weither dan ein golttgulden zu 28 stueber seinem schaffthern zu erlegen von althers schuldig gewesen1605 LuxembW.(Majerus) III 358
- wen ein underthan dem andern ... einig erbgutt, vermög vorgehender consens und bewilligung ihrer gnedigen herrschafft als schaffhern (ohne deren bewilligung solches nicht krefftig noch bundig sein kann) verkaufftoJ. CoutLuxemb. I 246Faksimile - in Google Books
Artikel danach:
Schafthuhn
schäftig
Schäftiger
Schaftkorn
Schaftlege
Schäftlein
Schaftmann
Schaftmaß
Schaftmeier