Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schaftvogtei

Schaftvogtei

, f.

wie Schaftgut (I) 
  • wan ein hausvatter in einer schafftvogtey ein sohn oder dochter bey sich bestatt ... soll derselb sohn oder dochter die andere kindt nach vermögen auch helffen ausbestatten
    1552 LuxembW. 449
  • wanner ein schafftvogtey pfleglos liegt und nit im baw erhalten wurdt, soll derselbig herr macht haben solche vogtey sambt iren zugehörigen gutter einem andern ... zu verleihen, damit dem herrn sein frön und dienst geschehen
    1552 LuxembW. 449
  • [kann der Besitzer eines Schaftguts den Schaft nicht mehr leisten,] soll dan demselben negsten erben ... die schafftvogtey und gutt ... zugelassen werden
    1552 LuxembW. 450
  • der her graff zu Keyll, wie auch der her zu Brandenburgh habe im gemelten dorff etzliche schafftvogteyen, welche nebent schafft froende und dienst zu einer müllen ... gebendt
    1604 LuxembW.(Majerus) I 570
  • folgen die erbrenthen von den schafft vogtheien 
    1637 LuxembW.(Majerus) II 180
unter Ausschluss der Schreibform(en):