Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schalbank

Schalbank

, f.

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Verkaufsstand in einer Schal 
  • was die schalbenk jaͤrlich ertragen moͤgen, ist der statt
    um 1495 BruggStR. 96
  • die schaͮlbenk soͤllen jerlich vor ostren ... vmb vier pfund gelichen werden
    um 1495 BruggStR. 98