Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schalbank
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, f.
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Verkaufsstand in einer Schal
- was die schalbenk jaͤrlich ertragen moͤgen, ist der stattum 1495 BruggStR. 96Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- die schaͮlbenk soͤllen jerlich vor ostren ... vmb vier pfund gelichen werdenum 1495 BruggStR. 98Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"