Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schalksnarr

Schalksnarr

, m.

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berufsmäßiger Possenreißer, auch in Diensten eines Hofes; die umherziehenden Schalksnarren gelten als ehrlos
  • von den schalcksnarren. von deren wegen, so sich narrheit annehmen ... ordnen wir, wo jemands dieselben haben will, daß er dieselbigen halte, daß sie andere unbelaͤstiget lassen. es soll auch niemands einigem mann oder frauen, der oder die nicht in sein brod gehoͤrig, weder schild, wappen, ring, oder dergleichen ... geben
    RPO. 1530 Tit. 36 § 1
  • dann er [eeman] nit ainen jegklichen, den ehr bey seinem weib im ehebruch begreifft ertoͤdten mag, sonder allein die so gerings stands vnd leümadts, als die kupler, die schalcksnarren, die freyharten, die pfeiffer vnd singer
    1544 Perneder,Malef. 12r
  • schalcks narren. die jenigen, so von gott ... mit guetem verstand begabt und sich doch in wiertsheusern oder anderer ortn narheit annemen und vil unnutzer wort gebrauchen [sollen bestraft werden]
    1553 OÖsterr./ÖW. XII 617
  • mit heuchlerey die leut ich blendt, drumm man mich ein schalcksnarren nennt
    1568 Ständebuch Bl. g
  • [Übschr.:] von schalcks-narrn. ... von derenwegen, so sich narrheit annehmen wollen ... wo jemands dieselben haben will, daß er sie halte, daß sie andere unbelaͤstiget lassen. es soll auch niemands einigen mann, oder frauen, der oder die nicht in sein brod gehoͤrig, weder schild, wappen, ring oder dergleichen anhencken
    RPO. 1577 Tit. 29 § 1
  • die maulenstoßer, mußiggänger, frembde und ohnbekante welsche starcke und nackende bettler, beutelschneider, gauchler, schalcks narren, lotterbuben und cuygener [zählen zu den Bettlern]
    1604 Korsch,StrRKöln 120
  • spielleuth, schalcksnarren, freyhardt, sprecher vnd dergleichen personen sollen auff diesem wehrenden reichstag weder zu fürsten noch deroselben abgesandten gehn, sie werden dann insonderheit darzu beruffen
    1641 Wüst,Policey III 782
  • von schalksnarren, landfahrern, falschen spiehlern, singern, springern, reimensprechern und anderm dergleichen lottergesinde
    1715 BadLO. 148
  • derjenige wirth, welcher spielleute, saͤnger, pfeiffer, lautenschlager, leyrer, gauckler, sprecher, schalksnarren ... ohne sonderliches ersuchen und begehren der gaͤste, in seinem haus ... ihr spiel vollbringen laͤsset, der solle ... gestraft werden
    1772 Wagner,Civilbeamte II 49
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