Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schallenleute

Schallenleute

, pl.

in Bern: Insassen des Schallenhauses, eines Zucht- und Arbeitshauses
  • verpott, den schallenlüthen einichen wyn zegeben
    1616 BernStR. VII 1 S. 463
  • sollen die ... so von übel verhaltens wegen in die spinnstuben erkennt werden, als gefangene innbehalten, und hiemit deren verpflegung gleich den schallenleüthen eingerichtet werden
    1700 BernStR. VII 1 S. 520
  • [den Ärzten wird gestattet,] von denen sterbenden schallenleüthen cörper erheben und ... zerglidern zekönnen
    1734 BernStR. VII 1 S. 469
unter Ausschluss der Schreibform(en):