Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schalmen

schalmen

, v.

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einen Baum kennzeichnen durch Entfernen eines Stücks Rinde, meist zur Festlegung eines Grenzverlaufs
  • das geschalmt holtz sol noch in diesem jare abgehawen werden
    1543 Fidicin II 368
  • schalmen ... von einem baume ein stuͤck von der rinde abhauen, um ihn zu zeichnen, womit die graͤnzen gewisser oerter und bezirke bezeichnet werden
    1783 Jacobsson,TechnWB. III 547
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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