Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schalrecht
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schallbar
Schallenleute
(Schallschlag)
1Schalm
schalmen
Schalrad
Schalrecht
, n.
Recht einer Gemeinde, eine Schal zu betreiben, auf der geschlachtet wird
- vorbehalten jenige ... so ein bewilligtes schaal-recht ... den fleisch-schätzern vorweisen könten1693 BernMand.
- [Antrag auf] conceßion zu errichtung eines schaalrechtens1770 LaupenAmtsbez. 386Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- [Schlacht- und Verkaufsgenehmigung für die Bauern und Wirte auf dem Land] zumal ... keine eigentliche schalrechte existieren1814 Niedersimmental 239Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
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