Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schalt
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, m.
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in Preußen und Danzig: Appellationsschrift, Beschwerdeschrift über das Urteil eines Untergerichts an ein Obergericht
vgl.
1Schaltgeld
- keyn vorspreche zal von rechtis wegen mer worte in seynen schalt schreiben laszen adir uff der banck siczende teilen, wen her vor yn seynem houptortel gehat hatte, doruff en ouch dy scheppen entscheden haben1435/54 DanzigSchB. 30Faksimile (ca. 109 KB)
- sollen diejenige, so von dem wett-gericht appelliren wollen ... mit erlegung der im land-recht geordneten schaldt-geldern ... die appellation verfordern, und ihren schaldt bey der ... koͤnigl. regierung einbringen1715 CCPrut. II 327Faksimile - in Google Books
- im fall ... der appellante zu verfertigung des schalts vor collation und einschickung der acten keinen tuͤchtigen advocaten haben koͤnte ... so muß er den schalt zum laͤngsten innerhalb 14 tagen ... einbringenPreußLR. 1721 I 44, 6 § 3
- nach zu rechter zeit angegebener appellation hat das licentcollegium ... denen parten einen terminum von 3 bis 8 tagen, oder sonsten periculum in mora ist, auch wohl nur von 24 stunden zur collationirung der acten und einbringung des schaldes anzusetzen1727 PreußSeeR. X 47
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