Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 2Schaltgeld

2Schaltgeld

, n.

eine Abgabe, evtl. wie Schaltjahrzins?
  • soll er ... in waͤhrenden lehnjahren seinen pfacht-schilling, schaldtgelt, knechtrecht, nach innhalt meines ordens register, guͤtlich ungemahnet, lieferen und bezahlen
    1668 Lennep,CProb. 247
  • [Leihebrief:] davon nun soll er mir und meinem orden alle und jedes jahres ... vierzehen möth korn ... ohngemahnet liefern ... wie auch in gleichen das gewöhnliche schalt geld und knecht recht entrichten
    1782 Weimar/DRWArch.