Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schandkorb
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(Schändigkeit)
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Schandkorb
, m.
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I
Korb zur Durchführung der Ehrenstrafe des Prellens (I), Schupfens oder Wippens: der Verurteilte wird in den an einem Wippgalgen hängenden Schandkorb gesetzt, aus welchem er in ein Gewässer springen muss oder mitsamt dem Korb untergetaucht wird
vgl.
Bäckerschutzen
Sachhinweis: His,MA. I 575
- da einer [des Feldfrevels] ... vberfuͤhrt werden solte, daß der ... nicht allein vier wochen mit den thurn ... gestrafft, sondern auch in den schandkorb gesetzt vnd in den darzu verordneten teich geworffen ... werden soll1629 HessSamml. II 30Faksimile (ca. 294 KB)
II
ein Folterinstrument?
- schandkorb cophinus torquendis reis paratus1784 Scherz-Oberlin 1376Faksimile - in Google Books
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