Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schandmal

Schandmal

, n.

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I wie 1Schamwunde 
bdv.: Schammal
  • ein kampfware oder vleischwunde oder schandmale, die den lemden oder kampfwar wunden am wergelt gegleicht werden
    vor 1524 LeipzigSchSpr. 75
  • ein oder beide augen aus, die nasen abe, ein wund durch die backen, zunge, ohren abe, vnd alle wunden vnter dem angesichte die das har nicht bedecken kan, das heist ein schandtmal 
    1541 König,Proz. 160v
  • begebe sich aber ein freuelthat mit kampffer oder fleischwunden ... fuͤrsetziglich vnd durch arge list, oder schandmal, welche den lembden oder kampfferwunden gleich werden geachtet, [Weich. art. lxxxvj. in glo.] li.ij.art.xvj
    1541 König,Proz. 158v
  • wo einer vmb lembde, kampffbar oder fleischwunden oder vmb schandtmahl ... vor gericht beklagt wuͤrde, so soͤlchs peinlichen geschehe ... so ist des beklagten busse die hand
    1561 Rotschitz 90v
  • offenbahre wunden, schandmahl und dergleichen, sollen an die hohe obrigkeit gebracht werden
    1770 ZMarienwerder 49 (1911) 56
II stigmatisierendes Zeichen an einer unbedeckten Stelle des Körpers als Strafe; auch im übertragenen Sinn (Beleg 1712)
bdv.: Brandmal
  • ein brand- und schandmahl, wie man schelmen und dieben auf die stieren zu brennen pflegt
    1710 StaatsKlugheit 62
  • die [Ursache für] schande ist ...: i. wann man von dem richter mit einem schandmahl wegen veruͤbter untat belegt wird (infamia juris) ii. wann eine jede boͤse that, von dem allgemeinen wahn ... fuͤr schaͤndlich gehalten wird (infamia facti). also ist ein schlemmer und vergeuder ... ein schaͤndlicher mann, wann er gleich von der obrigkeit noch nicht bestraffet worden
    1712 Abele,Gerichtshändel I 615
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