Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schandpranger
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, m.
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wie Pranger
Sachhinweis: HRG.1 IV 1351, LexMA. VII 1439 (s.v. Schandstrafgeräte)
- die feld-, ... und wiesendiebe sollen am leibe abgestraft, ... vorher ... an den schandpranger geschlossen, auch ... mit dem gestohlenen, welches ihnen bei vollziehung ... aufzubinden ist, gestellet werden17. Jh. Bauer,WaldeckWB. 132