Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schandpranger

Schandpranger

, m.

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wie Pranger 
Sachhinweis: HRG.1 IV 1351, LexMA. VII 1439 (s.v. Schandstrafgeräte)
  • die feld-, ... und wiesendiebe sollen am leibe abgestraft, ... vorher ... an den schandpranger geschlossen, auch ... mit dem gestohlenen, welches ihnen bei vollziehung ... aufzubinden ist, gestellet werden
    17. Jh. Bauer,WaldeckWB. 132
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