Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1Schank

1Schank

, m.

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Nbf. zu Schrank 
kastenartiges Behältnis
  • vnd sollen alßdann solche jnuentaria [des Vermögens] in ein lade oder schanck durch schultes vnd schoͤffen verordenet gelegt, vnd den truwenhendern abschrifft dar von gegeben werden
    FrankfRef. 1509 fol. 33r
unter Ausschluss der Schreibform(en):