Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 2Schank
Artikel davor:
Schandstrafe
Schandsünde
Schandtitel
Schandtuch
Schändung
Schandwort
Schandwunde
Schandzeichen
Schandzettel
1Schank
2Schank
, m., selten f., n.
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I
gewerblicher Ausschank von alkoholischen Getränken; meton. Erlaubnis zum Wirtshausbetrieb mit Ausschank; häufig in Vbdg. mit frei
vgl.
Schankrecht (I)
- [dass der] handwerchsmann ... sich alles schanks in wein, pier, möd oder prössmöst genzlichen enthalte1587 OÖsterr./ÖW. XII 306
- ein kloster-voigt [ist] ... bey ihrem brauurbar, deßen freyen schank, bierausfuhre, und bierzuͤgen vielmehr zu schuͤtzen, und beystand zu leisten schuldig1669 Weinart I 473Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- vom rat der stadt [ist] allen nachbarn und bauern der stadt dorfschaften jedes brauereiwesen verboten worden ..., zum schank soll ... nur hiesiges stadtbier gelangen1701 Beck,DanzigerNehrung 109
- niemand soll bey andern bier kauffen und weiter in der stadt verzapffen, oder ... wenn das schoß-loos an ihn noch nicht kommen und die ordnung des schancks ihn noch nicht betroffen, bier über die gasse verlassen1712 JenaStO. Beil. 85
- wann ein grundherr in einer fremden dorfherrlichkeits-gezirk den freien schank hat1752 Chorinsky,Mat. III 420
II
Geschenk, Gabe, Schenkung; in Dienstregelungen zur Vermeidung der Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit wird ein Schank verboten, dies meist in Mehrfachformeln
- die hochgeborn fürstin ... empfiengen sy ... mit einem diemneten ring ..., kauft ... umb 60 reinisch gulden, und sündt [zu ihr] mit der schanck gangen1496 BayrStChr. 341Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die richtter sollen den partheyen, inn sachen darumb sy vor ynen zůrechten haben, wider ainander nit radten, weder radtschatzung, můt, gab oder schanck darumb nemenLayensp. 1509 A 2rFaksimile - in DRQEdit
- donatio, schanck, oder ubergab under den lebendigen ist ein erzeygung der miltigkeyt, die keiner andern ursach dann auss eygen freiem willen beschicht1558 Gobler,StatB. 66Volltext (und Faksimile), Ausgabe von 1553 - in DRQEdit
- was einem gerichtschreiber von gewohnheit und rechts wegen gebühret, darin nit ahnsehen freundschafft, feundschafft, weder gab, gunst oder schanck darumb nehmen in kein weis oder weeg, sondern mich darumb des gebührlichen schreiber lohns nach der oberkeit des gerichts ziemlicher mässigung begnügen lassen1687 RheingauLändlRQ. 423
- da si [amptleit] ... fohrlessig sein, von müet, gunst und schonk ... wegen ... verprechen der obrigkeit nit onzaigen ... wurden17. Jh. (Hs.) Salzburg/ÖW. I 135Faksimile (ca. 48 KB)
- so der her ein kind bestat in der ehe, sollen auch alle burger ... ein mugliches schanck thunoJ. LuxembW.(Majerus) I 455