Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schankgerechtigkeit

Schankgerechtigkeit

, f., Schenkgerechtigkeit, f.

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Berechtigung zum Ausschank von alkoholischen Getränken
  • daß ... alle erbguͤther ... es seyn felder ... holtz, keller-gewinst, schenck-gerechtigkeit ... vieh und gewerb ... nebenst der werbenden baarschaft versteuret werden
    1678 AltenburgSamml. I 618
  • taberna, sive jus cauponum (vulgò die tafern, oder schenckgerechtigkeit) est jus in certis ædibus urbanis, vel rusticis, vina vel cerevisiam publicè divendendi, etiam hospites recipiendi
    1688 Beckmann,Idea 474
  • es verpachtet ... [der] gerichts herr seine ... nach 3 huffen landes gelegene schencke mit denen darzu gehörigen äckern, ... wie auch aussaat ..., schank-, gastungs-, schlacht- und backgerechtigkeit 
    1699 MittSächsVk. 4 (1906/08) 65
  • streit ... wegen eingelegten D.schen bieres: welches er zwar nur zu seinem tisch-truncke brauchte, sonst aber auch schanck-gerechtigkeit zu haben vermeynte
    1721 Knauth,Altenzella VI 180
  • die bauren ... [haben] die schank- und leutgebungs-gerechtigkeit ihres eigenen weins durch langwierig angesessenen gebrauch nicht erlangt
    1752 Greneck 133
  • die blosse schenk-gerechtigkeit, und andere unvollkommene wirthschaft, ist zwar keine ehehaft, nichts destoweniger aber de genere prohibitorum ... zu denen regalibus ... gehoͤrig, folglich ... uͤberall von der blossen jurisdiction abhaͤngig
    1774 Wagner,Civilbeamte II 42
  • dem adelstand kam auf seinen guͤtern das braurecht, die brandteweinbrennerey und die schankgerechtigkeit zu
    1785 Fischer,KamPolR. II 532
  • da ... sehr oft und in den staͤdten bestaͤndig die schenkgerechtigkeit damit [Branntweinbrennerei] verknuͤpft wird, die nur vermoͤg des polizeyrechts von der landesherrschaft ertheilt werden kan, so folgt, daß ohne erlaubnis der kammer ... keine versellung des brandteweins geschehen darf
    1785 Fischer,KamPolR. II 782
  • die schenkgerechtigkeit begreift das recht, getränke sowohl in fässern, als in kleineren quantitäten zu verkaufen, unter sich
    1794 PreußALR. I 23 § 54
  • die prozesse und streitigkeiten, welche uͤber brau- und branntweinbrennerey- krugverlags- und schankgerechtigkeiten entstehen, begruͤnden an und fuͤr sich keinen besonderen gerichtsstand
    1795 NCCPruss. IX 2721
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