Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schankstätte
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Schankstätte
, f., Schenkstätte, f.
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Schankwirtschaft, Getränkeausschank mit Berechtigung zur Ausgabe alkoholischer Getränke; auch: Lager für Bier und Wein
bdv.:
Schenkstatt
- nyemands [soll] in einer meil wegs gerings umb dise stat einicherley newe schenkstete aufrichten, ... wein, met oder bier darauff schenncken15. Jh. NürnbPolO. 189Faksimile (ca. 143 KB)
- das sie ... auff den schenkstettenn ... mit vollsauffen, gotts lestern, todtschlagen und anderm vil vnfugs ... uͤben1545 HessSamml. I 146Faksimile (ca. 307 KB)
- es sollen ... die gerichtsleüt ... nit mer getrungen werden, in vnser ambtleüt ... tafern von zerung vnnd trinckens wegen zegeen ..., deßgleichen soll es in ... allen andern schenckstetn auch gehalten werdenBairLO. 1553 IV 1, 6Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- das euer ... gnaden ihnenn mitt geruertenn schenckstettenn dero gestaldt begnadetenn ... das sich darob ... niemandt zu beschwerenn ... dadurch auch ewer ... gnaden die vor ... jahrenn ... gefallene schenckgebuer ... widder inn schwanck kommen liessen1593 MittErfurt 14 (1890) 152
- [dass] sich keiner, der es zuvor nicht ... hergebracht, der ... aufrichtung der tafernen, bier- und malzhaͤuser, schenkstaͤtt ... und anderer ... freyheiten ... unterfangen solle1629 KurpfSamml. IV 946Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [Erwerb von] wirtsbehausung, zapfenrecht und schankstätte, mit stadel sambt hofstatt ... umb 2600 gulden1640 UnbekBayern I 130
- es sollen auch die raͤthe der staͤdte ... so wein- und bier-keller haben, gut wein und bier verschaffen, dasselbe ... den wirthen ... zukommen lassen und ... die keller oder schenck-staͤtte dermassen ... verwahren, daß der schenke ... zu den fassen ... des weins und biers ohne beysein der verordneten caͤmmerer oder wein-meister nicht kommen [kann]1666 GothaLO. II 3 Tit. 12Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- weinschanckh und schanckstätt. eß mag ein jeder burger sein eigen gewächß nach belieben verzapffen und der gnädigen herrschafft davon sein gepührendt ungelt und accis erlegen1671 RheingauLändlRQ. 120
- und soll man in T. öfters bauern finden, die 20 bis 30 fuder ... mosts jährlich auspressen, den sie nachmahls in den schenk-stätten, gleich dem wein oder bier, auszapfen1690 v.Liebenau,GasthofwSchweiz 138
- doch [ist] der ritterschaft halben alßo zu verstehen, das von iren schenckstätten unns die zween und inen der drittteyl, inn und vonn solichen ungelt vervolgen söllen1723 (Hs.) JbMittelfrk. 34 (1866) 53
- mit der tanzanlage werden alle wirthshaͤuser, braͤu- und schenkstaͤtte, worinn man zu tanzen pflegt, nach gestalt ihres gewerbs belegt1770 Kreittmayr,StaatsR. 387Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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