Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schankverlag

Schankverlag

, m.

Befugnis, eine oder mehrere Gaststätten (exklusiv) mit selbsthergestellten Getränken, insb. Bier, zu beliefern; auch das Beliefern selbst und der Verkauf der Getränke
Sachhinweis: HRG.1 IV 1355 ff.
  • ist ein kloster-voigt ... die staͤdl. buͤrger ... bey ihrem brauurbar ... zu schuͤtzen ... verbunden; ... [kann daher nicht] gut heißen ..., wenn der aebtißin bediente ohne ... concession unter dem schein eines erlaubten tischtrunks-brauens ... sich ... unterfahen, zu oͤffentl. schank- und kretzscham-verlag bier zu brauen, zu verzapfen, und um geld zu verkaufen
    1669 Weinart I 473
  • daß weder auf unsern aemtern noch sonsten auf dem lande, ohne unterscheid des standes, sich niemand des brauens zum schanck- oder krug-verlage anmassen solle, er habe dann solches ... durch ... concession ... erhalten
    1692 CCMarch. IV 4 Sp. 117
  • dem dominio D. aber in ansehung der diesem vorwerk bestrittenen jurisdiction, schank-verlag und aussetzung der handwerker juris competentia vorzubehalten
    1783 SchlesDorfU. 126