Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schankverlag
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2Schank
Schankgerechtigkeit
Schankmahl
Schankordnung
Schankrecht
Schankstätte
Schankverlag
, m.
Befugnis, eine oder mehrere Gaststätten (exklusiv) mit selbsthergestellten Getränken, insb. Bier, zu beliefern; auch das Beliefern selbst und der Verkauf der Getränke
bdv.:
Kretschamverlag,
Krugverlag
vgl.
Bierverlegerei
Sachhinweis: HRG.1 IV 1355 ff.
- ist ein kloster-voigt ... die staͤdl. buͤrger ... bey ihrem brauurbar ... zu schuͤtzen ... verbunden; ... [kann daher nicht] gut heißen ..., wenn der aebtißin bediente ohne ... concession unter dem schein eines erlaubten tischtrunks-brauens ... sich ... unterfahen, zu oͤffentl. schank- und kretzscham-verlag bier zu brauen, zu verzapfen, und um geld zu verkaufen1669 Weinart I 473Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß weder auf unsern aemtern noch sonsten auf dem lande, ohne unterscheid des standes, sich niemand des brauens zum schanck- oder krug-verlage anmassen solle, er habe dann solches ... durch ... concession ... erhalten1692 CCMarch. IV 4 Sp. 117Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- dem dominio D. aber in ansehung der diesem vorwerk bestrittenen jurisdiction, schank-verlag und aussetzung der handwerker juris competentia vorzubehalten1783 SchlesDorfU. 126Faksimile - in Google Books
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