Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1schanzen
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1schanzen
, v.
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Schanzarbeit leisten
Schanzarbeit leisten
- weder schultheis noch raths persohn hatt einige besoldung, auser ein fl. wegen verfertigung gemeiner rechnung, ... die freyheit ist deß tags undt nachts wacht huth, aber nit schantzenß frey seindt1691/92 RheingauLändlRQ. 395
- eine zum schantzen und arbeit tuͤchtige person mit schauffeln, hauen und pickeln1703 Moser,StaatsR. 30 S. 319Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- weiberhäder auf offentlicher gaßen ... solle jedermanniglich unterlaßen bey straff deß thurmbs, geigen tragen, schanzenum 1723 WürtLändlRQ. I 538Faksimile (ca. 54 KB)
- der hebammen mann, heyligpfleger und todtengräber [sind] frey vom schanzen zu lasßen ... dargegen sie ire gebür an geld zu præstiren haben1735 Alemannia 13 (1885) 277
- ist das hinlaͤnglichste, wann jede obrigkeit auf einen einbringenden ziegeuner ein namhafftes kopf-geld setzet, und hernach, wann ein creiß eine parthie beysammen hat, solche man entweder in wohlverwahrte festungen zum schantzen, oder uͤber meer in plantagen und colonien bringen lasse1761 Hönn,Betrugslex. 519
- bei strafe des schanzens in band und eisen1764 AnnNassau 72 (1961) 98
- die, so sich heimlich [ausser des reichs graͤnzen] fortmachen, sollen mit ... schanzen ... bestraffet werden1773 Moser,KreisVerf. 757Faksimile - in Google Books
- gestalten wir diejenigen, welche hiewider [Schutz der Chausseebäume] frevlen ... mit schanzen an dem karn, auch stockschlaͤgen ... belegen lassen1782 KurpfSamml. IV 657Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)