Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Scharbaum
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, m.
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samentragender Nadelbaum, der nicht gefällt werden darf
- sollen die, denen der wald verlihen ist ... verordnen, daß dieselben knecht ... rechtmässig und genuegsam scharpäm und sambdächssen zuhayen steen und noch lennger wachsen lassen, damit dieselben verhagkhten sleg und mayß dest statlicher beysam bleiben und widerumben auf ein news anseczen und jungwäld erwachssen mügen1524 SalzbWaldO.(FRAustr.) 55
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