Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Scharfahrt
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, f.
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Frondienst mit Gespann
bdv.:
Fronfahrt (I)
- welcher in diesem gericht wohnhaftig ist, pferd, auch geschir hat, der ist schuldig unserm gn. junker und herrn des gerichts ein scharfahrt zu tun zwischen Rhein und Mosel1533 NordpfälzGBl. 1 (1904) 87
- auch weyset der schöffen, die lehenleut sollen ein jahr eine schaerfahrt thuenoJ. Hunsrück/GrW. II 132Faksimile (ca. 208 KB)