Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Scharfahrt

Scharfahrt

, f.

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Frondienst mit Gespann
  • welcher in diesem gericht wohnhaftig ist, pferd, auch geschir hat, der ist schuldig unserm gn. junker und herrn des gerichts ein scharfahrt zu tun zwischen Rhein und Mosel
    1533 NordpfälzGBl. 1 (1904) 87
  • auch weyset der schöffen, die lehenleut sollen ein jahr eine schaerfahrt thuen
    oJ. Hunsrück/GrW. II 132
unter Ausschluss der Schreibform(en):