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amtlich bestellter Strafvollstrecker; eigentlich jmd., der scharf (I, V) richtet, insb. mit dem (scharfen) Schwert; zumeist mit zahlreichen weiteren Aufgaben betraut; Henker, Nachrichter (II) 
I insb. Vollstrecker von Todesstrafen
  • 1 Vollstrecker der (ehrenhaften) Hinrichtung mit dem Schwert; nach v.a. im 18. u. 19. Jh. verbreiteter Auffassung (im Gegensatz zum Henker) nahezu ausschließlich mit dieser Hinrichtungsmethode betraut (vgl. jedoch die Belege zu I 2)
  • 2 zudem Vollstrecker sonstiger Todesstrafen wie etwa Brennen (II), Hängen (I, II), Rädern, Sieden und Vierteilen
II auch Vollstrecker sonstiger peinlicher (I) Strafen
III auch Vollstrecker von Tierstrafen oder Scheintierstrafen
IV in der Regel auch mit der Durchführung der Folter betraut
V i.d.R. mit einem festen Dienstort, wird aber zur Durchführung von Folter oder Strafvollstreckung bisweilen von anderen Herrschaften - gegen gesonderte Entlohnung - "ausgeliehen", weil am Ort kein (geeigneter) Vollstrecker verfügbar ist
VI bisweilen mit unterschiedlichen Aufgaben im Vorfeld oder innerhalb eines (zumeist stark ritualisierten) Strafprozesses betraut
VII zugleich oft als Schinder tätig, also mit dem Enthäuten und Verscharren gefallenen Viehs betraut, eine Aufgabe, die stark infamierte, daher möglichst Gehilfen (Scharfrichtersknecht) übertragen wurde
VIII häufig mit weiteren ehrenschmälernden Aufgaben betraut, etwa Hundeschlagen, Kloaken- und Straßenreinigung, Verscharren oder Verbrennen der Selbstmörder, seltener mit der Beaufsichtigung der Prostituierten
IX aufgrund seines Berufs gemeinsam mit seiner Familie (v.a. im süddt. und westdt. Raum) oft als unehrlich geltend, weshalb es ua. zu Reglementierungen des gesellschaftlichen Umgangs kommt
X im Nebenerwerb oft Krankenheiler für Mensch und Tier, selten hierzu amtlich bestellt, zumeist hingegen hierin obrigkeitlich reglementiert bis hin zum Verbot; großer Patientenzulauf provoziert häufig Streitigkeiten mit anderen im Bereich der Heilkunde Tätigen; in älteren Belegen auch Gutachter vor Gericht, der insb. Wundmale und Verletzungen beurteilen soll
XI erhält teils Bezahlung für einzelne Verrichtungen, teils ein Grundgehalt, bisweilen auch sonstige Privilegien, hat oft eigenen Grundbesitz
Aufgabe, Tätigkeit des Scharfrichters 
Amtsstelle eines Scharfrichters 
Haus, Meisterei (II 2) des Scharfrichters 
Diensteid des Scharfrichters 
Wohnung in der Scharfrichterei 
Entlohnung des Scharfrichters für eine Dienstverrichtung
Bezahlung des Scharfrichters 
Frau eines Scharfrichters, die oft als Krankenheilerin tätig ist, gelegentlich auch vorübergehend die Scharfrichterei führt
Bezahlung, Gehalt des Scharfrichters 
Edikt, das die Aufgaben, Pflichten und Rechte eines Scharfrichters regelt
Gehilfe des Scharfrichters, der insb. für ehrenschmälernde und schmutzige Aufgaben (Abdeckerei, Kloakenentleeren) herangezogen wurde, daher zumeist als besonders unehrenhaft galt