Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Scharrenimpost

Scharrenimpost

, m.

Steuer
  • wann ein scharren-schlaͤchter eine partey magere schweine auff einmal einkauffet, und solche sofort wieder verhandelt, giebt er davon den impost gleich von andern kauffmannschafften, wuͤrde er aber solche nicht sofort wieder verkauffen, sol er bey dem einkauffe den gantzen scharren-impost abzufuͤhren gehalten seyn
    1684 CCMarch. IV 3 Sp. 156