Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schatzgefälle

Schatzgefälle

, pl.

eine Bezeichnung für Abgaben
  • die obrigkeiten sollen dem landrentmeister ... wider diejenigen, so sich in entrichtung der schatz- und landrenterey-gefaͤlle saͤumig ... bezeigen, huͤlfliche handbietung leisten
    1682 BrschwWolfenbPromt. II 565
  • daß das geld, welches das ausgeliehene korn zur zeit der ausleihung gegolten ... gegen naͤchst bevorstehenden herbst ... insonderheit auch vor unseren chur-fuͤrstlichen ... schatz- und guts-herrn-gefaͤllen ... erstattet ... werden solle
    1699 BrschwLO. II 629
  • es wuͤrde aber nuͤzlich seyn, wenn nunmehro die verordnungen, welche desfalls so oͤffters ergangen, zum effect gebracht und denen beamten die hebung der schatz-gefaͤlle genommen, und denen schatz-einnehmern gegeben
    1712 Moser,RStändeLand. 178
  • so wird von den immen auch der viehschatz erleget, welcher zu den schatzgefaͤllen gehoͤrt, und in den landschatz einfließt
    1799 Hagemann,PractErört. II 99