Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schatzherr

Schatzherr

, m.

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auch Schätzherr 

I Amtsperson zur Einnahme von Abgaben
  • welicher burger hinwegziehen wil, das der vorhin geben sol den schatzherren von ie 100 lib. wert gůts 3 lib.
    1476 Eheberg,StraßbVG. 261
  • vppe de vorordeninge der schatteherenn (so den schat scholden sammelen)
    1501 Schiller-Lübben IV 54
II wie Schätzer (I) 
  • das die fleischer allerhandt fleisch nach dem gewichte, besonder wie es durch die verordnete schatz herrn geschatzt ist, geben
    1591 CCMarch. V 2 Sp. 583
  • es soll niemand kein fleisch aufhewenn, es sei denn durch die schatzherrn taxiert
    1593 NMittThürSächs. 4, 4 (1839) 75
  • schätzherrn sind ... die fünfte persohn aussern rat; die schäzen auf bevelch der obrigkait ... heüser, gründ, zehet, vahrunde haab ... in ainem billichen werth
    1623 OÖsterr./ÖW. XIV 65
  • es sollen auch schatz-herren verordnet, und die beyden alt-meister darzu vereydet werden, ohne derer beyseyn kein viehe soll aufgehawen werden
    1656 CCMarch. V 2 Sp. 636
III Herrschaftsperson, die das Recht auf die Erhebung von Abgaben hat
  • dieses ... kopfgeld, welches die koͤniglichen beamten ... verrechneten, pflegten die koͤnige oder schatzherren bald an den grafen ... zu verpfaͤnden
    1793 Lang,Steuerverf. 156