Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schatzherr
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, m.
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auch Schätzherr
I
Amtsperson zur Einnahme von Abgaben
- welicher burger hinwegziehen wil, das der vorhin geben sol den schatzherren von ie 100 lib. wert gůts 3 lib.1476 Eheberg,StraßbVG. 261
- vppe de vorordeninge der schatteherenn (so den schat scholden sammelen)1501 Schiller-Lübben IV 54Faksimile (ca. 206 KB)
II
wie Schätzer (I)
- das die fleischer allerhandt fleisch nach dem gewichte, besonder wie es durch die verordnete schatz herrn geschatzt ist, geben1591 CCMarch. V 2 Sp. 583Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- es soll niemand kein fleisch aufhewenn, es sei denn durch die schatzherrn taxiert1593 NMittThürSächs. 4, 4 (1839) 75Faksimile - in Google Books
- schätzherrn sind ... die fünfte persohn aussern rat; die schäzen auf bevelch der obrigkait ... heüser, gründ, zehet, vahrunde haab ... in ainem billichen werth1623 OÖsterr./ÖW. XIV 65
- es sollen auch schatz-herren verordnet, und die beyden alt-meister darzu vereydet werden, ohne derer beyseyn kein viehe soll aufgehawen werden1656 CCMarch. V 2 Sp. 636Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
III
Herrschaftsperson, die das Recht auf die Erhebung von Abgaben hat
- dieses ... kopfgeld, welches die koͤniglichen beamten ... verrechneten, pflegten die koͤnige oder schatzherren bald an den grafen ... zu verpfaͤnden1793 Lang,Steuerverf. 156Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)