Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schatzungrecht

Schatzungrecht

, n.


I rechtliche Regelungen für ein Pfändungsverfahren
  • [Übschr.:] vom schatzungsrecht ins gemein
    1393 MurtenStR. 511
  • daß dises alles dem inhaberen deß brieffs an seinem vollkommenen underpfand recht auff alle stuck gantz nichts benemmen, sondern wann die bezahlung erfolgen wird, solche sammenthafft beschehen und biß dahin alle stuck, in wessen hand sie je kommen, in verhafftung und underpfandspflicht verbleiben, auch demenach in gelts-tagen collocirt werden soll, ussert denen jenigen guͤlt-brieffen, so nach dem schatzungs-recht auffgerichtet sind, oder noch moͤchten auffgerichtet werden
    1709 BernStR. VI 1 S. 612
  • ussert denen ... gültbrieffen, so nach dem schatzungsrecht auffgerichtet sind
    1711 BernMand. 26
II Anspruch, Recht auf ein Pfändungsverfahren
  • soll dem ansprecher, wann er nit ordenlich verführtes recht in handen hat, das pfand und schatzungsrecht nit zugelassen [werden]
    1670 Obersimmenthal 164
unter Ausschluss der Schreibform(en):