Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schatzungsgeld

Schatzungsgeld

, n.

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I als Abgabe zu zahlende Geldsumme
  • das yemans meynen wolt, das er solich schatzungegelt nit hette ... und das behaltet uff sinen geswornen eyt, den er tůn sol, so er in die schatzunge gaͤt
    1476 Eheberg,StraßbVG. 259
  • kombt allerwegen dem flecken M. ahn den schatzungß geldern sein gepührendeß theil zu erlegen
    1671 RheingauLändlRQ. 392
  • bestünden aber solche eingehende schazungs- oder dergleichen gelter in güldenern undt dergleichen sorten
    1680 Wielandt,BadMünzG. 351
  • die schatzungsgelder und sonstige abgaben laufen nicht mehr ein, den kastenherren gebricht es an ... autorität
    um 1760 Kracauer,GJudFrankf. II 213
  • die schazungs- und contributions-gelder werden ... zum steueramt nach W. ... ausbezahlt
    1764 ZWirtFrk. 1, 4 (1850) 51
  • nachlaß der landschaftlichen schatzungs- und consumtions-gelder 
    1794 NCCPruss. IX 2196
II von einer Pfändung herrührende finanzielle Belastung einer Liegenschaft
  • das künftiger zeit bei verpfänd- und versatzung dergleichen ligender güetheren auch die darauf stehende schatzungsgelter, wan anderst in den theilbüecheren versehen, das die güether bis zue gänzlicher bezahlung verunderpfändt ... bleiben sollen, angegeben und dis orths nützig verschwiegen [werden]
    1654 BaselRQ. II 187
  • daß alle vorgenannte erbs- oder schatzungs-gelter ... so darzu in denen inventarien, theilbücheren, kaufbriefen ... gesetzet und auch hinfüro zu setzen seind, von denen, welche dergleichen gelter zu fordern haben, geforderet und eingezogen werden sollen
    1753 BaselRQ. II 293
unter Ausschluss der Schreibform(en):