Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schatzverordnete

Schatzverordnete

, m.

Amtsträger im Bereich einer Finanzverwaltung; insb. mit der Aufsicht über die Abgabenerhebungen betraut
  • eine veränderung mit dem schatzgeld ... daß die schatzverordneten denselben selbst zu U. durch den secretarien ... aufnehmen und davon seinen f.g. gebührliche rechnung thun [wollen]
    1593 v.d.Ohe,LünebVerw. 135 [urk.?]
  • werden die schatz-verordnete hieruͤber in nechstkuͤnfftiger wochen ferner eine speciale ordnung auch wegen der anlage, einnahme und ausgabe vergleichen
    1628 Culemann,MindenLV. 210
  • daß dem uhralten herkommen nach dem schatz-verordneten von der ritterschafft ein schluͤssel zu dem schatz-kasten anvertrauet, und ohne deren vorwissen aus dem schatz nichts verwendet werden solte
    1628 Culemann,MindenLV. 210
  • [Kollegium] welches ... bestehen koͤnnte in dreyen adelichen schaz-raͤthen, welche aus der einwohnenden ritterschafft, und zwey schaz-verordneten, so ex ordine civico zu erwaͤhlen, welche fuͤnffe ein collegium machen, alle ordentliche land- und schaz-sachen besorgeten
    1712 Moser,RStändeLand. 173
  • auch sollen die rentschreiber ... mit denen ... verordneten einnehmern fleißig correspondiren, und oͤfters nicht weniger, als auch der fuͤrstl. land-rentmeister und die schatz-verordnete zu zeiten selbst visitiren und inquirieren helfen, ob auch an einem oder andern orte ein unterschleif vorgehe
    1775 BrschwWolfenbPromt. I 14
  • in dem fürstenthum Wolfenbüttel war seit 1598 ein schatzkasten, in dem luͤneburgischen aber seit 1616 bei gelegenheit einer neuen schuldenuͤbernahme eine landschaftskasse mit den schatzverordneten, wobei der herzog zugleich versprach, aus diesem schatz nichts zu erheben
    1793 Lang,Steuerverf. 224
unter Ausschluss der Schreibform(en):