Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schauessen
Artikel davor:
(Schaudeich)
schaudern
Schauede
(Schauelpfennig)
schauen
1Schauer
2Schauer
Schauerlohn
Schauermeister
Schauertag
Schauessen
, n.
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Essen, das zum Beschauen und zur Zierde aufgetragen wird; häufig als Luxus verboten
- sol alles betteln vor und uͤber den tischen ... mit umbtragen des schau-essens ... verbotten seyn, dann diese unordnunge offtmahls hochzeit-geste zuruͤcke gehalten, daß sie nicht erschienen sindt1580 CCMarch. V 1 Sp. 65Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- so auch ... jemandt ein schaueessen zu geben hat, das soll in den vier gerichten mit begriffen sein1590 Danzig/Sehling,EvKO. IV 194Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- wir wollen auch allen bißherigen uberfluß an tractamenten, schau- und einschieb-essen gaͤntzlichen abgeschaffet wissen1661 LeipzStO. 456Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg