Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schaufelgeld

Schaufelgeld

, n.


I Geldreichung an die Bierbrauer
  • soll der brauermeister bey jedem brauen weder vor sich noch seine knechte einiges schuͤrtzen- und schauffelgeld fordern, doch ist ihm verstattet, von einen neuen brauherrn ... vor das schauffelgeld zwoͤlff groschen zu nehmen
    1698 CCMagdeb. Cont. 15
II Geldreichung an die Totengräber
  • kuhlengraͤber- ... gebuͤhren ... sogenantes schaufelgeld und sonstige forderungen passiren nicht
    1783 Siggelkow,HdbMecklKR.2 352
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