Schaufelgeld, n.

I Geldreichung an die Bierbrauer
  • soll der brauermeister bey jedem brauen weder vor sich noch seine knechte einiges schuͤrtzen- und schauffelgeld fordern, doch ist ihm verstattet, von einen neuen brauherrn ... vor das schauffelgeld zwoͤlff groschen zu nehmen
    1698 CCMagdeb. Cont. 15
II Geldreichung an die Totengräber