Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schaufelrecht
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Schauertag
Schauessen
Schaufall
Schaufel
Schaufelbürger
Schäufelei
Schaufelgeld
Schaufelmeister
schaufeln
(Schaufelnträger)
Schaufelrecht
, n.
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I
Recht, an einem zinspflichtigen Grundstück oder Gebäude Verbesserungen oder Wertsteigerungen vorzunehmen
- [daß] kein unterthan ... macht haben soll einiges schauffel-recht oder besserung solcher guͤlt- oder lehen-guͤter einem andern zu cediren ... ohne ... bewilligung des eigenthums-herrn1604 Straßburg/Buri,Bauerng. 345
- [Buchtitel: J. Berger,] de usurpato palae seu bipalii, quod vocant, iure, sive de meliorationibus colonorum simplicium, germ. vom besserung- oder schauffel-recht [Straßburg 1639]
- [Buchtitel: J. Schilter,] de emponematum iure, vulgo vom schauffel-recht [Straßburg 1697]
- daß das schauffel-recht, die besserung [dasjenige ..., wodurch der landsiedel das gut eintraͤglicher und besser gemacht hat] ... mit ... der lehns-gerechtigkeit des besitzers ... jederzeit verknuͤpft werden1783 Buri,Bauerng. 345
II
Recht, gegen Zins einen fremden Acker zu bebauen
- werent acker oder reben yeman geluhen, der sy buwete umb ein gúlte oder zinse, dem sol sin schuffelrecht behalten sinum 1407 SchlettstStR. 335Faksimile (ca. 81 KB)
- schaufelrecht: ... das recht, eines andern acker vorzuͤglich und mit ausschließung anderer fuͤr einen gewissen zins zu bauen1798 Adelung2 III 1386Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
III
Recht zur Reinigung oder Räumung eines Gewässers