Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schaufelschlag

Schaufelschlag

, m.

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Recht desjenigen, dem ein Mühlgraben oder eine Wasserleitung zusteht, diese zu reinigen, hierfür angrenzende Grundstücke zu betreten und dort nötigenfalls Schlamm uä. abzulagern
  • der besitzer der capell-muͤhle ... attestiret, daß er an dem W.-graben, von seiner muͤhle an bis uͤbers wehr, und soweit es zu fegen noͤthig ist, den schaufel-schlag habe
    oJ. Klingner IV 408
  • schaufelschlagsrecht bedeutet das sauberung- oder raumungsrecht bey den muͤhlen, da nehmlich niemand berechtiget, da wo der muͤller den schaufel-schlag hat, baͤume oder weyden zu pflanzen
    1762 Wiesand 949
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