Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schaufler
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(Schaufelnträger)
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Schaufelstich
Schaufler
, m.
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auch Schäufler
Händler, Aufkäufer und Verkäufer von Früchten und Wein
Händler, Aufkäufer und Verkäufer von Früchten und Wein
- swer win furkauft und den zů dem zapfen vercauft, der sol zů bezzerunge geben von iedem bodem 1 ℔ ₰ ... swo auch schufeler win kauffen, und wo sie in hin ziehen, die gebent die selben bůzze1341/42? WürzbPol. 44
- ist ... beslossen ... das man die schewfler verbieten sol1453 WürzbPol. 127
- [Kriegsrüstung:] in der herrschafft zu E. soll man den trabanten und schauflern von den angeschlagenen waͤgen zuordnen 3 waͤgen1486 BairLT. VII 232Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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