Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schaugroschen
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Schaufelgeld
Schaufelmeister
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(Schaufelnträger)
Schaufelrecht
Schaufelschlag
Schaufelstich
Schaufler
schaufrei
Schaugeld
Schaugroschen
, m.
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I
"Schaugroschen ... sind Gedenkmünzen, die, durch schönes und merkwürdiges Gepräge in die Augen fallend, sich von Medaillen, Plaketten und Jettonen dadurch unterscheiden, daß sie Kurantgeld sind und als solches gebraucht werden können, weil sie nach dessen Münzfuß und in dessen Form ausgeprägt sind" Schrötter,MünzWB. 591
vgl.
Gnadenpfennig (I)
- ungeachtet es keine münz sondern schaugroschen sein1608 Luschin,AllgMünzk.2 33
- schöne schaugroschen, auch brustbilde und gnadenpfenninge1613 JbKunsthistKaiserh. 20 (1899) p. 15
II
für eine 1Schau (II) zu zahlende Gebühr
bdv.:
Schaugeld (I)
vgl.
Groschen (I)
- unsere schau-groschen ... sind eine belohnung verrichteter beyderley schaue, denn niemand will des heiligen grabes umsonst huͤten, daher auch der alt-gesell eine vergeltung gehabter muͤhe erwartet1722 Beier,HdwLex. 363Faksimile - in Google Books
- demnach von unserer landes-regierung ... die verfügung, besagte schumacher-handwerke, wenn sie die von ihnen verfertigte schuhmacher-waare zum verkauf in die städte hiesiger lande bringen, sowohl mit der schau, als mit abforderung des schaugroschens zu verschonen, getroffen worden1791 CSax. I 1245Faksimile - in Google Books
Artikel danach:
(Schauhalter)
Schauhaus
Schauhäuslein
Schauherr
Schaukäse
(Schaukauf)
Schaukorn
Schauleute
Schaumal