Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schaugroschen

Schaugroschen

, m.

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I "Schaugroschen ... sind Gedenkmünzen, die, durch schönes und merkwürdiges Gepräge in die Augen fallend, sich von Medaillen, Plaketten und Jettonen dadurch unterscheiden, daß sie Kurantgeld sind und als solches gebraucht werden können, weil sie nach dessen Münzfuß und in dessen Form ausgeprägt sind" Schrötter,MünzWB. 591
II für eine 1Schau (II) zu zahlende Gebühr
  • unsere schau-groschen ... sind eine belohnung verrichteter beyderley schaue, denn niemand will des heiligen grabes umsonst huͤten, daher auch der alt-gesell eine vergeltung gehabter muͤhe erwartet
    1722 Beier,HdwLex. 363
  • demnach von unserer landes-regierung ... die verfügung, besagte schumacher-handwerke, wenn sie die von ihnen verfertigte schuhmacher-waare zum verkauf in die städte hiesiger lande bringen, sowohl mit der schau, als mit abforderung des schaugroschens zu verschonen, getroffen worden
    1791 CSax. I 1245
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