Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schauhäuslein
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, n.
Kasten zur Zurschaustellung straffälliger Jugendlicher
- [Verordnung,] in der statt uff ... offnen plätzen zwöy vergätterte durchsichtige schouw- oder zuchthüßli machen zelassen, daryn die weybel das jhenig jung volck ... so man inen verzöigen wirt, in den guͤteren ... befunden sin worden, frücht oder züne abtragen, leggen werden, mencklichem zů einem schouwspil und exempel (doch sonst unverletzt der eeren)1572 BernStR. VII 1 S. 443Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
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