Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schauherr

Schauherr

, m.

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obrigkeitliche Person, die mit Qualitäts- und Sicherheitskontrollen betraut ist
  • solle die schauherrn vorordent werden, die kupfer in der wagen zu besichtigen, und, wo imant mit unreynen kupfer ... befunden, der sal ... gestrafft werden
    1507 MansfeldBergbUB. 578
  • hat ... vnser castner ... mit ... H.v.R. vnnd B.S. als schawherrn vnnd andern heimreittern ... ein entlichen vortrag vnnd ordenung vmmb besichtigung vnnd schawunge desselben ... teichs aufgericht
    1539 CDBrandenb. I 16 S. 192
  • der schauherr ... in einigen gegenden ein ratsherr oder eine vornehme obrigkeitliche person, welche zur beschauung gewisser waaren und dinge verordnet ist. geringere verpflichtete personen dieser art werden nur schauer, beschauer ... genannt
    1798 Adelung2 III 1386
unter Ausschluss der Schreibform(en):