Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schaukäse
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Schaufelschlag
Schaufelstich
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schaufrei
Schaugeld
Schaugroschen
(Schauhalter)
Schauhaus
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Schauherr
Schaukäse
, m.
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Käse als Abgabe für amtliche Besichtigungen
- wil ain schwaiger ain besicht und beschaw haben, mueß er das annlaitgelt, auch daneben dannocht nichtdestweniger die schaukaß geben und raichn, das unns dann beschwerlichen ist1525 ActaTir. III 170
- dient schaukhaß1679 Unger,SteirWsch. 535Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- so offent man euch, das all swaiger mit käsen zinsen, und nicht mit pfenning, und geleichen zins geben süllen, im nembs dann das ungelück, das scheinper ist, so sol man pfenning geben, und die schaukäs gent den swaigern aboJ. Tirol/ÖW. III 74Faksimile (ca. 43 KB)
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