Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Scheffelacker
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Scheeskijn
Scheffel
Scheffelach'zoll
Scheffelacker
, m.
Acker, welcher neben dem Zehnten noch eine weitere Abgabe von einem Scheffel Getreide gibt
- daß wir unsern hofe zu H. ... mit aller seiner zugehörung, doch außerthalb der lehen und sölden, auch schöffeläcker, so er [Vorbesitzer] darzu und darein gehapt und gepauen hat, dem ... L.T. ... gelassen haben1480 WürtVjh.2 5 (1896) 26