Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Scheffelgroschen

Scheffelgroschen

, m.

eine Abgabe auf Getreide
bdv.: Scheffelgeld
  • das die alttmerkische ... stedte durch bemelten abschidt ... in dem scheffelgroschen dergleichen prärogativ vor den andern bekomen
    1606 ActaBrandenb. II 297
  • alle diejenigen auch, welche ... in burglehnen wohnen, ob sie wohl den scheffelgroschen nicht geben duͤrffen, sollen jedoch, so offte sie mahlen, nichts desto minder einen freyzettel vom ziesemeister holen lassen, aus welchem befindlich, wie viel des getreidigs seye
    1618 CCMarch. IV 4 Sp. 57
  • daßelbe korn, welches der inspector vor sein hauß bedarff, soll er in der klägere mühle mahlen laßen, auch des scheffelgroschens halber, deßen er sonsten frey ist, jedesmahl einen frey-zettel vom klagendem raht fodern
    1647 CöllnKons. 115
  • senatus consultum, wie es mit ... dem sogenannten scheffel-groschen ... gehalten werden soll
    1723 Kamptz,PreußProvR. I 484
unter Ausschluss der Schreibform(en):