Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): scheffelweise

scheffelweise

, adv.

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von nach Scheffeln (III 1) bemessener, also großer Menge
  • soll keiner von adel, buͤrger oder bauer sein getreidig, aus unsern landen scheffel- oder fuderweise ... heimlich verkaͤuffen
    1617 CAug. I 1489
  • sie [Inspektoren des Kornhauses] muͤssen dafuͤr sorgen, daß in kornreichen jahren ein vorath getraide angekauft ... wird, damit die armuth einen zugang habe, wo sie in theuern zeiten um leidliche preise ihre nothdurft scheffelweis ankaufen koͤnne
    1786 Gadebusch,Staatskunde I 97
unter Ausschluss der Schreibform(en):