Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Scheibenschießen

Scheibenschießen

, n.

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das Schießen auf eine Scheibe (III); teils als Pflicht, teils in Verboten oder mit best. Auflagen
  • die in stedten moͤgen mit buͤchssen zum schirm und scheiben schissen darinne sich vben vnd zum reisen der buͤchssen brauchen
    1577 PreußLO. 1577 Bl. 30r
  • [Ordnung der Ritterschule:] zu welcher zeit ... diese ... exercitien [scheiben-schiessen] getrieben werden, darüber soll alle halbe jahr ... eine gedruckte schedula publiciret werden, wornach sich ein jeder richten, und seine zeit eintheilen könne
    1688 SchulO.(Vormbaum) II 736
  • obschon einige ... das scheiben-schiessen ... nach geendetem gottesdienst gestatten, so seynd doch andere hierinn der meynung, daß ... man ... von solchen exercitiis an sonn- und fest-taͤgen abstrahiren soll
    1705 KlugeBeamte I2 588
  • das scheibenschiessen ... ohne ausdruckliche erlaubnus der gnedigen gerichtsherrschaft [ist verboten] bei sechs thaler straf
    1733 Tirol/ÖW. II 261
  • [an sonn- und ... feiertaͤgen soll man] das scheiben- und vogelschiessen ... gaͤnzlich unterlassen
    1756 SammlBadDurlach I 101
  • das scheiben-schuͤssen ... woͤchentlich in den sommer-monaten ... wird von der landesherrschaft gestattet
    1757 Estor,RGel. I 559
  • daß den gerichtsdienern die exclusion von oͤffentlichen scheibenschießen gegeben ... werden solle
    1792 KurpfSamml. V 251
unter Ausschluss der Schreibform(en):