Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Scheibenschlagen

Scheibenschlagen

, n.

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(nächtl.) In-die-Luft-Schleudern einer brennenden Holzscheibe; als Gegenstand von Verboten
Sachhinweis: WBDVk. 666
  • beim scheibenschlagen zu A. wurden höchst sträflich insolenzien und ungebühr verübt
    1653 Kopialbuch/ZVk. 53 (1956/57) 226
  • alberne gebräuche ... hat man hier ganz verbothen, weil sie gar leicht in unordnungen ausarteten, z.b. ... das scheibenschlagen bey sonnewendfeuern
    1796 Hübner,ErzstSalzb. III 704