Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Scheibenschlagen
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scheiblig
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(Scheibenrecht)
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, n.
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(nächtl.) In-die-Luft-Schleudern einer brennenden Holzscheibe; als Gegenstand von Verboten
vgl.
Scheibe (IV)
Sachhinweis: WBDVk. 666
- beim scheibenschlagen zu A. wurden höchst sträflich insolenzien und ungebühr verübt1653 Kopialbuch/ZVk. 53 (1956/57) 226
- alberne gebräuche ... hat man hier ganz verbothen, weil sie gar leicht in unordnungen ausarteten, z.b. ... das scheibenschlagen bey sonnewendfeuern1796 Hübner,ErzstSalzb. III 704
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