Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Scheibsalz

Scheibsalz

, n., Scheibensalz, n.

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Salz in Form von Scheiben; unterliegt best. Handelsvorschriften
  • damit ... die stadt und der saltzhandel durch die niederlage nit gemieten ... werden, so sol man die geste weder mit scheiben noch mit plahensalz zu der niederlage nit benötigen
    1487 C.T. Gemeiner, Darstellung des Salzhandels (Regensburg 1810) 23
  • den fuhrleuten in flecken, saltz ... außzumessen, vnd den vnderthonen zu ihrem haußbrauch von den waͤgen zukauffen zugeben, darzu mit den vnderthonen in doͤrffern, scheibsaltz gegen wein zustechen, soll es nicht abgeschlagen sein
    WürtLO. 1621 S. 806
  • scheiben-saltz soll niemand ... in 3. meilen um Hall, weder abzuladen, noch zu verkauffen, vergunt seyn
    HaalO. (1683) Art. 51