Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Scheidemauer
Artikel davor:
Scheideherr
Scheidhirte
scheidigen
Scheidigung
Scheidekaule
scheidelich
(Scheidemachen)
Scheidenmacher
Scheidmann
Scheidmark
Scheidemauer
, f.
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auf der Grenze zwischen zwei Grundstücken stehende, idR. gemeinschaftliche Mauer
vgl.
Quermauer,
Scheidezeichen (I)
- daz die ... muer eine scheide muer zuschen ir beider parthien huser sy1399 FrankfOHof 315Faksimile (ca. 151 KB)
- wann eines sein hauß höher gelegen, als seines nachbahrn haus und derwegen grund oder erd wieder der scheid-mauren liegen hat, ist derselb gehalten, dahin eine gegen-maur ... zu machen, damit durch desselben grund- oder erden feuchtigkeit die gemeine maur nicht verschlimmert werde1713 TrierLR. 22 § 9
- nach den statuten mehrerer staͤdte sollen die scheide- oder queermauern auf kosten beyder nachbaren aufgefuͤhrt werden1802 RepRecht X 180Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- jede scheid-mauer zwischen höfen, gärten oder geschlossenen aeckern wird für gemeinschaftlich angesehenBadLR. 1809 Satz 653Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte