Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Scheidemeister

Scheidemeister

, m.

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I Schlichter von Grenz- und Feldstreitigkeiten; Vorsteher eines Feldgerichts (I) 
  • [gescheidts-ordnung:] es solle auch der scheidmeister jährlichen ... verkünden lassen, daß welcher des gescheidts mangelbahr ... sich anmelden [solle] ..., daß er ihme das feldrecht halte
    18. Jh. BaselRQ. II 399 Anm. 762
II
in Salzwerken: Schlichter von Streitigkeiten zwischen Salinenangehörigen
  • darmit nun bey den pfingst-bier trincken der gewuͤrckte friede nicht gebrochen ... werdt, seynd die scheide-meister zu auffsehern verordnet, daß sie solchen steuren und die ubertreter den vorstehern anzeigen
    1670 Hondorff,HalleSalzw. 93
  • um alles [beim Pfingstbier] in friede zu erhalten, muͤssen die scheidemeister aufsicht haben, und die uebertreter den vorstehern anzeigen
    1773 Dreyhaupt,Saalkreis2 II 514
  • scheidemeister: ... derjenige, welcher die thalleute, wenn sie bey ihren ergetzlichkeiten in streit gerathen, verträget, und ihren streit auf der stelle entscheidet
    1798 Adelung2 III 1396
III Kontrolleur der Qualität von Münzen und Edelmetallen, Wardein; Vorsteher einer Scheiderei 
  • indem der wardein, [obgleich er nur] ... das aus der scheiderei abfallende silber ... emploiren solle, dahier hin und wieder das geringhaltige silber mir zum schaden aufkauft, mithin sich vielmehr um einen rechten münzlivranten als um einen scheidmeister abzugeben bemühet
    1733 Stern,JudSüß 197
unter Ausschluss der Schreibform(en):